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Zur Beachtung! Radarwarngeräte sollten eine freie Sicht haben, um optimal Radarfallen zu erkennen. Portable Radarwarner im Fahrgastraum also nicht zu tief anbringen. Metallbedampfte Scheiben (Mecedes S-Klasse, Audi A8) können die Empfindlichkeit der Radarwarngeräte massiv einschränken. Hier besser ein Festeinbaugerät wählen. Radarempfang wird nur durch Metall eingeschränkt. Plastik, Holz etc. schränkt den Empfang nicht ein. Laserwarnung funktioniert nur, wenn eine freie Sicht für den Empfänger besteht. Glas oder infrarotdurchlässige Plastik schränken den Empfang nicht ein. Welcher Radarwarner ist optimal für mich? Auf jeden Fall sollte man abklären, wo man sein Fahrzeug bewegt. Für fast alle Länder reicht K und Ka Band Radarwarnung, sowie Laserwarnung. In England, Holland oder Spanien benötigen Sie zusätzlich Ku-Band 13,45 GHz usw. Siehe unsere internationalen Frequenzen. Dann sollte geklärt werden, ob man den Radarwarner überwiegend Überland oder in der Stadt oder gemischt nutzen will. Ebenfalls wichtig für die Kaufentscheidung: Festeinbau oder portables Gerät. Siehe hierzu auch unsere Infos zu Radarwarner Kauf Überlegungen und zu verschiedenen Messmethoden. Warnung! Es gibt leider immer noch Händler die per Telefon/Fax/Webseite bewußt unzutreffende Aussagen/Zusagen über die von Ihnen angebotene Geräte tätigen, um Elektronikschrott an den Mann zu bringen. Hände weg von Seiten ohne Preisangaben oder ohne Adressangaben, denn Sie haben nach dem Kauf keinerlei Beweis für Ihre Bestellung oder gar keinen Ansprechpartner. Ebenfalls unseriös, sich nicht an Preisangaben zu halten, Eigennamen für Geräte zu vergeben (es gibt nur sehr wenige renommierte Radarwarner Hersteller u. auch keine in Deutschland). Radarwarner und vergleichbaren Geräte dürfen in der BRD nach §23 StVO nicht mehr betrieben werden! Der Besitz und Handel sind jedoch erlaubt. 28.
Dezember 2001 Zum 1. Januar 2002 tritt die 35. Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in ihren
wesentlichen Teilen in Kraft. Sie enthält Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO), der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) und der Fahrerlaubnis-Verordnung
(FeV). Kommentar: Es handelt sich somit um eine Ordnungswidrigkeit. Ob Geräte, die in Fahrzeugen verwendet werden, eingezogen werden dürfen, ist hier offensichtlich nicht geregelt.
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